Wir haben für Sie die 10 wichtigsten Punkte aufgelistet, auf die es üblicherweise bei der Vorsorge ankommt und die Sie auf alle Fälle berücksichtigen sollten. Diese Liste kann nur einen Teil Ihrer möglichen Fragen abdecken. Wenn Ihnen weitere Fragen auf die Seele drücken versuchen wir gerne diese zu beantworten. Auch Musterformulare oder weiterreichende Informationen zum Herbst des Lebens halten wir vor und geben diese gerne weiter.

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Wenn Sie sich selbst nicht mehr zu Ihren Wünschen und Vorstellungen äußern könnten, wird im Zweifel ein Betreuer bestellt werden. Die Bestellung erstreckt sich auf einzelne oder auf alle Lebensbereiche. Das Betreuungsgericht legt fest, wer Betreuer wird.
Sie haben aber die Möglichkeit, durch eine sogenannte Betreuungsvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht selbst zu bestimmen, wer sich in einem solchen Fall um Ihre Angelegenheiten kümmern soll. Die Vorsorgevollmacht wird dann, wenn möglich, auch von der richterlichen Feststetzung einer Betreuung berücksichtigt.

Ärzte, aber auch die Angehörigen anderer Heilberufe, haben darüber zu schweigen, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist. Dies legt das Strafgesetzbuch (StGB) in § 203 Abs. 1 ausdrücklich fest. Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht stellt somit eine Straftat dar. Das gilt sogar dann, wenn die Schweigepflicht nach dem Tod des Patienten verletzt wird (§ 203 Abs. 4 StGB). Darüber hinaus werden die Daten des Patienten zusätzlich durch die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geschützt. Eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht ist nur dann zulässig, wenn Sie ausdrücklich oder konkludent bzw. stillschweigend eingewilligt haben. Schließlich besteht auch noch die Möglichkeit der mutmaßlichen Einwilligung. Die mutmaßliche Einwilligung spielt dann eine Rolle, wenn Sie Ihren Willen – etwa wegen Bewusstlosigkeit – nicht mehr erklären können. Wenn der Arzt davon ausgehen kann, dass Sie im Falle ihrer Befragung mit der Offenbarung einverstanden wären, dann greift die Schweigepflicht nicht mehr. Aber auch hierzu können sie im Vorfeld Personen ihres Vertrauens bevollmächtigen als über Ihre gesundheitlichen Umstände zu entscheiden. Vorsicht!! Selbst Ehepartner sind nicht ohne zusätzliche Bevollmächtigung berechtigt über Ihre Gesundheit zu entscheiden.

Welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche nicht, wird üblicherweise anhand der medizinischen Notwendigkeiten und Möglichkeiten im Gespräch zwischen Arzt und Patient festgelegt. Sollten Sie aber nicht mehr in der Lage sein, Ihren entsprechenden Willen zu äußern, dann tritt die Entscheidung Ihres gesetzlichen Vertreters – also etwa des Betreuers – an die Stelle Ihrer Entscheidung. Ist ein solcher Vertreter (noch) nicht vorhanden oder bestellt, entscheiden Ärzte auf der Basis der sogenannten mutmaßlichen Einwilligung. Bei besonders gravierenden Maßnahmen, die lebensbeendend oder lebensverlängernd wirken können, spielt schließlich die Patientenverfügung eine wichtige Rolle. Zu bedenken ist hierbei, dass die Ärzte im Sinne ihres Berufsverständnis, in der Regel, versuchen müssen und werden alles menschenmögliche für den Erhalt ihres Lebens zu tun.

Grundsätzlich gilt, dass nur Sie selbst darüber entscheiden, ob Sie in ein Pflegeheim kommen möchten oder nicht. Nur dann, wenn für Sie eine Betreuung angeordnet worden ist, kann diese Entscheidung unter bestimmten Bedingungen auch vom Betreuer getroffen werden. Voraussetzung für eine Unterbringung durch den Betreuer ist insbesondere, dass dieser nicht nur für die Gesundheitsfürsorge verantwortlich ist. Vielmehr muss dem Betreuer auch der Aufgabenkreis der sogenannten Aufenthaltsbestimmung übertragen worden sein. In diesem Fall kann der Betreuer etwa einen bestehenden Mietvertrag kündigen und einen Heimvertrag abschließen.

Wenn Sie dann aber nicht freiwillig in das Pflegeheim übersiedeln wollen, darf der Betreuer den Umzug nicht mit Gewalt durchsetzen. Für die Befugnis zur Gewaltanwendung bedürfte es nämlich einer klaren gesetzlichen Ermächtigung, die im Betreuungsrecht jedoch fehlt. Echte Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des vom Betreuer gewählten Aufenthaltes sind daher nur dann möglich, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 1906 BGB – Gefahr der Eigengefährdung oder Notwendigkeit bestimmter ärztlicher Maßnahmen – erfüllt sind.

Wenn sich nicht Freunde oder Verwandte um Ihr Haustier kümmern, können verschiedene Situationen eintreten: Ein Betreuer wird sich nur dann um Ihr Haustier kümmern, wenn diese Aufgabe zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen zählt. Beim Tod des Betreuten wird in einem solchen Fall auch eine sogenannte Notgeschäftsführung des Betreuers angenommen. Der Betreuer wird sich dann um eine Unterbringung des Tiers – etwa in einem Tierheim – kümmern. Sie haben ferner die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht abzufassen. In einer solchen Erklärung können Sie den Bevollmächtigten auch mit der Pflege Ihres Haustiers beauftragen.

Schließlich können Sie auch in einer letztwilligen Verfügung Regelungen zu der Frage treffen, wer sich um Ihr Haustier kümmern soll. In diesem Zusammenhang können Sie auch Auflagen machen. Auch wenn ein Tier nichts „erben“ kann, so ist es doch beispielsweise möglich, eine Vermögenszuwendung an die Pflege des Haustiers zu koppeln.

In Deutschland werden Erd- und Feuerbestattungen praktiziert. Zahlreiche der neueren Bestattungsformen – wie z.B. die Natur- oder die Seebestattung – erweisen sich bei näherem Hinsehen aber letztlich als Sonderform der Feuerbestattung. Es ist allgemein anerkannt, dass der Wille des Verstorbenen über die Bestattungsart entscheidet. Es darf also niemand gegen seinen erklärten Willen „falsch“ beerdigt werden.

Um den Willen des Verstorbenen zu ermitteln, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zunächst können Sie selbst eine entsprechende Erklärung abgeben. Diese Erklärung muss – von einigen Ausnahmen abgesehen – keinen besonderen Formvorschriften genügen, sollte aber schriftlich erfolgen. Liegt keine Erklärung des Verstorbenen vor, so kann sein Wille rekonstruiert werden – dies erfolgt in der Regel über die Angehörigen.

Wie bereits erwähnt, müssen Sie Ihre Wünsche hinsichtlich der Art der Bestattung grundsätzlich nicht in einer bestimmten Form erklären. Einige Landesgesetzgeber sind jedoch in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, für einige Beerdigungsvarianten engere Vorgaben zu machen. So ist es beispielsweise in Nordrhein-Westfalen erforderlich, den Wunsch nach einer Seebestattung oder nach der Verstreuung der Asche in einer Verfügung von Todes wegen festzulegen. Oder im Bundesland Bremen muss zu Lebzeiten und persönlich der Aufbewahrungsplatz einer dereinstigen Urne festgelegt werden.
Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, jeden individuellen Bestattungswunsch in Form eines eigenhändigen Testaments festzuhalten. Das verursacht keine Kosten und genügt auf jeden Fall den Formvorschriften.

Wünsche in Bezug auf den Ort der eigenen Beerdigung kann grundsätzlich jedermann äußern. Wie die entsprechenden Vorstellungen über die Bestattungsart genießt auch der Wunsch nach einem bestimmten Bestattungsort den Schutz des Verfassungsrechts. Ihre Wünsche sind daher grundsätzlich zu beachten. Voraussetzung ist allerdings erneut, dass die Wünsche auch festgestellt werden können; daher bietet sich zumindest eine schriftliche Fixierung an.

Bei der Umsetzung des Wunsches nach einem bestimmten Bestattungsort sind außerdem einige Besonderheiten zu beachten: Anspruch auf eine Grabstelle auf dem lokalen Friedhof haben grundsätzlich nur Gemeindeeinwohner. Wenn Sie also nicht an ihrem aktuellen Wohnort beerdigt werden möchten, sollten Sie mit der Friedhofsverwaltung des entsprechenden Wunschortes Kontakt aufnehmen. Hierbei sollten Sie insbesondere auch die Frage der Gebühren ansprechen, da einige Friedhöfe immer noch einen sogenannten „Auswärtigenzuschlag“ verlangen.

Die Pflege einer Grabstelle fällt in die Zuständigkeit des sogenannten „Inhabers des Nutzungsrechtes“. Hierbei handelt es sich um die Person, die bei der betreffenden Friedhofsverwaltung das Grab angemietet / erworben hat. In der Regel werden dies die Angehörigen sein. Die meisten Friedhofssatzungen schreiben vor, dass das Grab gepflegt werden muss.

Die Angehörigen können das Grab selbst pflegen oder aber einen Dritten damit beauftragen. Eine solche Beauftragung erfolgt beispielsweise durch einen Grabpflegevertrag mit einem Friedhofsgärtner. Sie können sich aber auch für ein Grab entscheiden, in dem die Grabpflege bereits enthalten ist. Dann wird einmalig ein Betrag zu Beginn der Nutzung gezahlt. Die meisten Friedhofverwaltungen bieten solche pflegefreien Grabstätten an. Dies ist zum Beispiel das klassische Rasengrab, die Bestattung in einem Themenfeld, zum Beispiel am Rosenstrauch, die Grabstätte am Familien- und Freundschaftsbaum oder auch ein Grab in einer Urnenwand. Auch die neueren Begräbnisarten in Waldfriedhöfen, Seebestattungen, Aschestreuungen oder Diamant- und Edelsteinbestattung bilden Ruhestätten ohne Grabpflege. Zum Teil gibt es hier aber auch keinen Platz für die Trauer der Angehörigen. Auch das sollte bei solchen Entscheidungen nicht außer Acht gelassen werden.

Wenn Sie die Angelegenheiten für die Zeit nach Ihrem Tod regeln, dann werden Sie sich vielleicht auch mit der Frage beschäftigen, wie die Trauerfeier gestaltet sein soll und wer die Kosten für die Beerdigung zahlt. Eine Sterbegeldversicherung ist eine Möglichkeit, die finanziellen Kosten der Bestattung abzusichern. Diese Sterbegeldversicherung kann unabhängig von einem Bestattungsvertrag oder –verfügung abgeschlossen werden. Aber Sie können auch einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter Ihrer Wahl abschließen und hierbei die Finanzierung einplanen. Wir empfehlen hierbei einen Treuhandvertrag auf ihren Namen oder eine Sterbegeldversicherung beim Bundesverband Deutscher Bestatter. Natürlich können sie das Geld auch separat ansparen. Hier sei allerdings auf gesetzliche Stolperfallen hingewiesen, die wir Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch aufzeigen.

Die Vermögensnachfolge können Sie regeln. Juristen sprechen hier von einer „Verfügung von Todes wegen“. Hierbei handelt es sich entweder um ein Testament oder um einen Erbvertrag. Einzelne Vermögensgegenstände können Sie im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrages durch ein sogenanntes Vermächtnis zuordnen. Mit einer Bestattungsvorsorge können Sie Ihre individuellen Wünsche für eine Bestattung festlegen und verbindlich regeln. Auch für die Hinterbliebenen ist es ausgesprochen hilfreich, denn gerade an den Tagen nach dem Tod fallen für die Angehörigen sehr viele Entscheidungen an. Diese Entscheidungen müssen kurzfristig entschieden werden und hierbei ist es hilfreich, wenn der wirkliche Wunsch des Verstorbenen bekannt und niedergeschrieben ist.

All diese Punkte sollten im speziellen Einzelfall betrachtet werden. Es sollte geschaut werden, inwieweit diese zu Ihren persönlichen Parametern passen. Wir stehen Ihnen gerne unverbindlich zur Seite und beraten sie gerne.
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